Allgemeine Einkaufsbedingung
§ 1 Geltungsbereich, Form
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern, Verkäufern und Lieferanten („Lieferant“). Die AEB gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Sofern in den vorliegenden AEB von „wir“, „uns“ oder „Besteller“ gesprochen wird, ist die Zero an One Automation GmbH, Apelsteinallee 12-14, 04416 Markkleeberg gemeint.
(2) Diese AEB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Lieferant im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Lieferanten zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
(4) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (zB Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AEB schließt Schrift- und Textform (zB Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
(6) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Bestellers nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen.
§ 2 Bestellung
(1) Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (zB Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen. Mündliche Verträge und Nebenabreden sind ausgeschlossen.
(2) Nach Versendung der Bestellung durch uns ist vom Lieferanten innerhalb von 10 Tagen eine unterzeichnete Auftragsbestätigung an rvaxnhs@mnb-nhgbzngvba.qr zu versenden. Fällt diese Frist auf einen Sonntag, einen am Sitz des Bestellers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.
(3) Eine verspätete Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. Daraus etwaig entstehende Schadensersatzansprüche vom Lieferanten gegenüber uns sind dahingehend ausgeschlossen.
(4) Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, Dritte (z.B. Subunternehmer), insbesondere freie Mitarbeiter, Unterauftragnehmer oder ähnliche mit der Erfüllung der von ihm nach Maßgabe des mit uns geschlossenen Vertrages zu erbringenden Lieferungen, Leistungen oder Teilen davon zu beauftragen.
§ 3 Schutzrechte
(1) Der Lieferant stellt sicher, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere keine Schutzrechte Dritter in Ländern der Europäischen Union oder anderen Ländern, in denen er die Produkte herstellt oder herstellen lässt, verletzt werden.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen einer solchen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erheben, und uns alle notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Inanspruchnahme zu erstatten. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung weder zu vertreten hat noch bei Anwendung kaufmännischer Sorgfalt zum Zeitpunkt der Lieferung hätte kennen müssen.
(3) Weitergehende gesetzliche Ansprüche wegen Rechtsmängeln der an uns gelieferten Produkte bleiben unberührt.
§ 4 Lieferbedingungen, Termine und Verzugsfolgen
(1) Lieferungen erfolgen Delivered at Place (DAP, Incoterms®) (Bestimmungsort). Der Lieferant ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zu Teillieferungen nicht berechtigt.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die vereinbarte Lieferzeit (Liefertermin aus der Auftragsbestätigung) nicht eingehalten werden kann.
(3) Lässt sich der Tag, an dem die Lieferung spätestens zu erfolgen hat, aufgrund des Vertrages bestimmen, so kommt der Lieferant mit Ablauf dieses Tages in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung unsererseits bedarf.
(4) Im Falle des Lieferverzugs stehen uns uneingeschränkt die gesetzlichen Ansprüche zu, wobei wir erst nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist ein Rücktrittsrecht ausüben oder Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung geltend machen können. Wir sind berechtigt, bei Lieferverzögerungen nach vorheriger schriftlicher Androhung gegenüber dem Lieferanten für jede angefangene Woche des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe iHv 0,5 %, maximal 5 %, des jeweiligen Auftragswerts zu verlangen. Die Vertragsstrafe ist auf den vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
§ 5 Rechnungsstellung
(1) Rechnungsstellungen erfolgen elektronisch und gemäß der gesetzlichen Vorgaben. Papierrechnungen werden nicht akzeptiert. Sie sind inklusive unterzeichneter Leistungsnachweise / Lieferscheine in einer Datei im PDF-Format zu versenden. Mehrere Dokumente und/oder Rechnungen ohne unterzeichnete Leistungsnachweise / Lieferscheine werden nicht akzeptiert.
(2) Rechnungen sind unverzüglich, jedoch spätestens 30 Tage nach Lieferung der zu erbringenden Leistung zu stellen. Kosten, welche aufgrund von verzögerten Rechnungstellung einhergehen, werden an den Lieferanten weitergereicht. (z.B. Kosten für die Wiederholung des Jahresabschlusses). Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
(3) Rechnungen sind an iraqbe@mnb-nhgbzngvba.qr zu versenden.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.
(2) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, zahlen wir ab Lieferung der Ware und Rechnungserhalt den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen jeweils netto. Für die Rechtzeitigkeit der von uns geschuldeten Zahlungen genügt der Eingang unseres Überweisungsauftrages bei unserer Bank. Fällt eine dieser Fristen auf einen Sonntag, einen am Sitz des Bestellers staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages jeweils der nächste Werktag.
(3) Bei Zahlungsverzug schulden wir Verzugszinsen iHv (fünf) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.
§ 7 Gewährleistung
(1) Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Bestellung (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften und, ausschließlich zu unseren Gunsten, die nachfolgenden Ergänzungen und Klarstellungen.
(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Bestellung bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produkt- und Leistungsbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.
(3) Bei Bestellungen mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. Abs. 2 oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt. Der Lieferant hat mit besonderer Sorgfalt zu sichern, dass Behauptungen Dritter, die dem Besteller einzuräumenden Nutzungsrechte verletzten Rechte dieses Dritten, abgewehrt werden können. Der Lieferant dokumentiert die eigenen Beschaffungsvorgänge mit größter Genauigkeit, sorgt durch Vertragsgestaltung mit seinen Mitarbeitern für einen sicheren Rechtsübergang auf den Lieferanten, wählt Vorlieferanten mit größtmöglicher Sorgfalt aus, geht jedem Verdacht eines Rechtsmangels unverzüglich und intensiv nach und stellt dem Besteller auf dessen Mitteilung, von einem Dritten in den Nutzungsrechten angegriffen zu sein, diese Informationen und sein Fachwissen uneingeschränkt zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Abwehr der behaupteten Ansprüche zur Verfügung. Der Lieferant trifft nach Möglichkeit mit den Vorlieferanten Vereinbarungen, die eine umfassende Erfüllung dieser Pflichten ermöglichen und sichern. Für den Fall eines Rechtsstreits mit dem Dritten stellt der Lieferant Beweismittel in der nach der jeweiligen Verfahrensart korrekten Form (zB als eidesstattliche Versicherung oder als Original von Urkunden) zur Verfügung.
(4) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel sind wir bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen uns Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn uns der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
(5) Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Waren- bzw. Bestellungseingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (zB Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Arbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.
(6) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten, trägt der Lieferant auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Unsere Schadensersatzhaftung bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haften wir jedoch nur, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
(7) Unbeschadet unserer gesetzlichen Rechte und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so können wir den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (zB wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen werden wir den Lieferanten unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
(8) Im Übrigen sind wir bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Kaufpreises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem haben wir nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.
§ 8 Eigentumsrechte
(1) An Software, Berechnungen, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zum Geheimnisschutz bleiben unberührt.
(2) Zur Verfügung gestellte Lizenzen oder Softwaretools sind nach Projektende zurückzugeben. Jegliche Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigungen sind untersagt.
(3) Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
§ 9 Lieferantenregress / Haftung / Haftpflichtversicherung
(1) Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b50 bzw §§ 445c, 327 Abs. 5, 327u BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden; bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten gilt dies auch im Hinblick auf die Bereitstellung erforderlicher Aktualisierungen. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gem. §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2, 3, 6 S. 2, 475 Abs. 4 BGB) anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, zB durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.
(4) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(5) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Lieferant Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
(6) Der Lieferant hat eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf Mio EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und zu unterhalten. Soweit IT-Dienstleistungen oder -produkte vertragsgegenständlich sind, ist zudem eine Betriebs- und Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen und zu unterhalten, die Vermögensschäden mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens 250.000,00 € abdeckt. Der Lieferant wird uns auf Verlangen jederzeit eine Kopie der Haftpflichtpolicen zusenden.
§ 10 Einhaltung von Gesetzen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften.
(2) Weiterhin verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) im Rahmen dessen Anwendungsbereichs, § 1 LkSG. Er hat mit zumutbaren Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass seine Unterlieferanten diese Ethischen Anforderungen ebenfalls einhalten. Verstöße gegen einer dieser Prinzipien und Gesetze werden durch uns zur Anzeige gebracht und können uns zu einer sofortigen außerordentlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigen. Hieraus entstehende etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) Der Lieferant ist im Rahmen des zumutbaren verpflichtet, geeignete Maßnahmen in seinem Unternehmen zu etablieren, welche keine Straftaten seiner Mitarbeiter gegen den Wettbewerb im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) und nach den §§ 17, 18 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zulassen. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung eines fairen Wettbewerbs.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der jeweils geltenden Mindestlohnbestimmungen. Des Weiteren bemüht sich der Lieferant, dass diese Bestimmungen auch von seinen Unterlieferanten eingehalten werden. Im Falle von Verstößen stellt der Lieferant uns von allen Ansprüchen frei.
§ 11 Steuer und Sozialabgaben
Der Lieferant verpflichtet sich sämtliche Steuern und Sozialabgaben gemäß der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes abzuführen. Der Lieferant stellt den Besteller von aus etwaigen Verstößen des Lieferanten resultierenden Schäden frei.
§ 12 Forderungsabtretung
Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
§ 13 Datenverarbeitung / Datenschutz
Der Besteller legt großen Wert auf den Schutz personenbezogener Daten. Zum Zweck der Anbahnung und Durchführung des Vertrags werden personenbezogenen Daten erhoben und verarbeitet sowie im gesetzlich zulässigen und erforderlichen Umfang an Dritte weitergeben. Auf die gesetzlichen Regelungen und unsere gesondert anzufordernden Datenschutzhinweise nach Art. 13 und 14 EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weisen wir hin.
Verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Rahmen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ist:
Zero and One Automation GmbH
Apelsteinallee 12 – 14
04416 Markkleeberg
Tel.: +49 1577 / 7898017
Ansprechpartner: Martin Mosch
E-Mail: vasb@mnb-nhgbzngvba.qr
§ 14 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AEB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts
(2) Ist der Lieferant Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Leipzig. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer iSv § 14 BGB ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gem. diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
§ 15 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen/nichtigen Bestimmung werden die Parteien eine solche Bestimmung treffen, die dem mit der unwirksamen/nichtigen Bestimmung beabsichtigten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.
Stand: Juli 2025